Fischereibestimmungen

ACHTUNG! ÄSCHEN SCHONMASS IST 35CM
(DIE INFORMATION AUF DER KARTE IST FALSCH)


Allgemeine Bestimmungen

(ersetzen nicht die detaillierten Fischereibestimmungen in den Jahreskarten oder Tageskarten)

1. Die Karte hat nur Gültigkeit in Verbindung mit einem gültigen deutschen Jahresfischereischein. Angelkarte und Fischereischein sind Kontrollorganen auf Verlangen vorzuzeigen.

2. Die an das Fischwasser angrenzenden Grundstücke, die für den Verkehr nicht freigegeben sind, dürfen nicht befahren werden.
Für angerichteten Flurschaden haftet in jedem Fall der Verursacher.
Eingefriedete Grundstücke dürfen ohne Zustimmung des Eigentümers nicht betreten werden. Den Anordnungen der Kontrollorgane ist Folge zu leisten.

3.1 Rheinlose: es sind 2 Handangeln vom Ufer aus erlaubt.

Der Tagesfang an Edel- oder Gutfischen (alle Salmoniden, Hecht, Zander, Karpfen, Schleie) darf insgesamt 5 Stück nicht übersteigen, darunter höchstens 3 Forel­len/Äschen und 2 Hechte oder 2 Zander bzw. je einen Hecht und einen Zander. Welse, sowie nicht heimische Fischarten sind aus hegerischen Gründen grundsätzlich zu entnehmen.

3.2 Wutachlos 10: Erlaubt ist das Fischen mit einer Handangel und einfachem Schonhaken: Trockenfliege, Nassfliege oder Nymphe  bis max. Hakengrösse 10

und bis 20 mm Schenkellänge. Streamer und Blinker sind verboten.

Neu: Beschwerungen jeglicher Art am Vorfach sind verboten, ebenso Sinkschnüre und Sinkvorfächer.

Sämtliche gebräuchlichen Bissanzeiger(Sichthilfen) bis max. 15x7mm sind erlaubt.

Der Fang ist auf 2 (zwei) Edelfische begrenzt.

4. Es darf gefischt werden: eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang. In den Rheinnebenflüssen ist das Fischen auf Aal bis 24.00 Uhr, in der Sommerzeit bis 01:00 Uhr erlaubt.
Es ist untersagt die Fischerei gewerbsmässig zu betreiben und gefangene Fische zu verkaufen.

5. Markierte Fische sind unter Angabe der Fischart, Länge, Gewicht, der Markenfarbe und ggf. der Nummer schnellst möglich dem zuständigen staatl. Fischereiberater zu melden.

6. Bei Verstoss gegen die vorstehenden Bestimmungen oder gegen die gesetzlichen Vorschriften kann die Karte sofort und ohne Entschädigung entzogen werden.
Strafanzeige bleibt vorbehalten.

7. Der Angler übt die Fischerei auf eigene Gefahr aus. Für den Zustand des Gewässers und der Ufer wird keine Gewähr übernommen.

8. Der Inhaber der Angelkarte verpflichtet sich seine Fangergebnisse nach Fischart, Grösse und Gewicht aufzuzeichnen. Das Fangergebnis ist in die Fangmeldung einzutragen und diese nach Ablauf der Gültigkeit dieser Karte der ausgebenden Stelle unverzüglich zurückzugeben. Die Ausstellung einer neuen Karte wird von der Rückgabe der Fangstatistik abhängig gemacht.

9. Personen, die das 10. aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben, dürfen die Fischerei nur unter Aufsicht eines mindestens 18 Jahre alten Inhabers eines gültigen Jahresfischereischeines ausüben.

10. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen für Schonzeiten und Mindestmasse.